Rehasport

Was ist Rehasport ?

Rehabilitationssport wird durch die im SGB IX festgeschriebenen Kostenträger nicht nur bezuschusst, sondern übernommen. Dies bedeutet, dass für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport keine Kosten auf die Patienten zukommen. 

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport nach einheitlichen Grundlagen durchgeführt wird, gibt es die so genannte Rahmenvereinbarung (aktueller Stand 1.1.2011). Dort ist u. a. festgelegt, dass Rehabilitationssport in Gruppen von mindestens 45 Minuten stattfindet, dass der Arzt in der Regel eine Verordnung über 50 Übungseinheiten ausstellt und welche Qualifikationsanforderungen Übungsleiter haben müssen.

Vorrangiges Ziel des Rehabilitationssport ist es, die eigene Verantwortlichkeit des Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining durch weiteres Sporttreiben z.B. in der bisherigen Gruppe oder im Rahmen eines anderen Angebots auf eigene Kosten zu motivieren.

Als Rehabilitationsleistung unterliegt die Verordnung keiner Budgetierung.


Darf jeder Arzt Rehasport verschreiben?


Ja, Rehasport darf von jedem zugelassenen Arzt verschrieben werden. Sie müssen also kein spezieller Facharzt sein, um ihren Patienten Rehabilitationssport zu bescheinigen.


Welches Formular muss ausgefüllt werden und was gilt es dabei zu beachten?



Um einem Patienten budgetneutral Rehasport zu verordnen, ist eine Verschreibung der budgetfreien Leistung nach §44, Abs. 1, Nr. 3 SGB IX notwendig. Hierzu müssen Sie lediglich das Formular KV 56 ausfüllen. Im Grunde genommen sind es fünf Schritte:


1. Stellen Sie eine ärztliche Diagnose.
2. Empfehlung einer Rehasportart (in der Regel ist das Gymnastik).

3. Bestimmung der Anzahl der Übungseinheiten (für gewöhnlich 50)

4. Legen Sie fest, wie oft pro Woche der Patient an Kursen teilnehmen soll (2x pro Woche ist ratsam).

5. Datum, Unterschrift und Stempel inkl. Arzt- und Betriebsnummer


Den Rehasportantrag können Sie sich gemeinsam mit einer Info-Broschüre hier herunterladen. Diesen füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Patienten aus und überreichen ihm anschließend die Broschüre. Ein ausgefülltes Musterformular zur Orientierung finden Sie hier.


Für wen ist Rehasport geeignet?



Das Rehasportangebot ist breit gefächert und auf unterschiedliche Krankheitsbilder abgestimmt. In den meisten Fällen wird Rehabilitationssport bei orthopädischen Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat verschrieben. Doch auch bei neurologischen Entitäten wie Multiple Sklerose oder Parkinson oder Symptomen aus dem Bereich der inneren Medizin (z.B. Diabetes oder Tuberkulose) können Sie Ihre Patienten ergänzend zu medizinisch verordneten Maßnahmen an einen Rehasportanbieter überweisen. Einzige Voraussetzungen sind eine ärztliche Diagnose und der Patient muss mindestens 15 Jahre alt sein. Hier eine Übersicht aller Krankheitsbilder, bei denen Rehasport zu einer Optimierung des Heilungsprozesses beitragen kann:


• Beschwerden des Bewegungsapparates bzw. der Wirbelsäule

• Übergewicht

• Gelenkbeschwerden

• Arthrose

• Osteoporose

• Morbus Bechterew

• Multiple Sklerose

• Parkinson

• Diabetes mellitus (Typ 1 und 2)

• Asthma bronchiale

• Alle chronischen Atemwegs- und Lungenerkrankungen

• COPD mit oder ohne Lungenemphysem



Können auch Patienten mit akuten Beschwerden Rehasport treiben?


Nein, auf keinen Fall! Rehasport stellt keine Alternative zu medizinischen Heilverfahren dar, sondern dient lediglich als ergänzende Maßnahme. Hiervon ausgenommen sind jedoch Patienten mit chronischen Beschwerden, die über einen längeren Zeitraum ihre Stützmuskulatur wieder aufbauen müssen. Ein Sportler, der sich beispielsweise einen Bänderriss zugezogen hat, sollte sein Bein wieder voll belasten können, sobald er mit Rehasport beginnt.


Wie oft kann Rehasport verschrieben werden?


Rehasport ist Hilfe zur Selbsthilfe und soll Kursteilnehmer dazu motivieren, regelmäßig Sport zu treiben, um trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen fit und mobil zu bleiben. Selbstverständlich ist es aber möglich, Folgeverordnungen auszustellen, sofern dies aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig ist.


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